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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §3;Rechtssatz
Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 AsylG 1991 steht dem ASt auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl die gleiche Rechtsstellung zu wie dem asylwerbenden Ehegatten. Gleiche Rechtsstellung kann aber nicht die AsylGEWÄHRUNG für den Ehegatten des AsylWERBERS bedeuten, denn ein anhängiges Asylverfahren bedeutet, daß Asyl (noch) nicht gewährt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200504.X02Im RIS seit
20.11.2000