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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 idF 8200-6;Rechtssatz
Die einfachgesetzlichen Bestimmungen sehen die Beachtung eines Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Erteilung eines Abbruchsauftrages nicht vor. Für die Kontrolle über die Einhaltung des aus Art 5 StGG und Art 1 01te MRKZP in der Judikatur abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Hinweis E VfGH 6.12.1994, G 76/94) in bezug auf letztinstanzliche Bescheide, sofern nicht einfachgesetzlich oder auf Grund bundesverfassungsgesetzlicher Anordnung (Art 129a Abs 1 B-VG) die Zuständigkeit des jeweiligen unabhängigen Verwaltungssenates eines Landes vorgesehen ist, ist allein der VfGH zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050276.X10Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009