RS Vwgh 1995/10/10 94/05/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

BauO NÖ 1976 §113 Abs2 idF 8200-6;
B-VG Art129a Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Die einfachgesetzlichen Bestimmungen sehen die Beachtung eines Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Erteilung eines Abbruchsauftrages nicht vor. Für die Kontrolle über die Einhaltung des aus Art 5 StGG und Art 1 01te MRKZP in der Judikatur abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Hinweis E VfGH 6.12.1994, G 76/94) in bezug auf letztinstanzliche Bescheide, sofern nicht einfachgesetzlich oder auf Grund bundesverfassungsgesetzlicher Anordnung (Art 129a Abs 1 B-VG) die Zuständigkeit des jeweiligen unabhängigen Verwaltungssenates eines Landes vorgesehen ist, ist allein der VfGH zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050276.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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