RS Vwgh 1995/10/10 94/05/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Insoweit die Nachbarn durch die Änderung des Gegenstandes in der Verfolgbarkeit der Rechte gehindert würden, können sie gegen die Genehmigung des geänderten Vorhabens auch noch in der Berufung Einwendungen erheben (Hinweis E 8.11.1994, 93/04/0079).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050247.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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