RS Vwgh 1995/10/10 95/20/0402

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 2 VwGG geht dem des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG vor, weil es dem VwGH im Falle einer Fristversäumnis verwehrt ist, sich inhaltlich mit der Beschwerde auseinanderzusetzen, weshalb eine aus dem Beschwerdeinhalt resultierende eventuelle Verletzung des Parteiengehörs zum Zeitpunkt der Prüfung der Beschwerdezulässigkeit nicht entstehen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200402.X01

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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