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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 2 VwGG geht dem des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG vor, weil es dem VwGH im Falle einer Fristversäumnis verwehrt ist, sich inhaltlich mit der Beschwerde auseinanderzusetzen, weshalb eine aus dem Beschwerdeinhalt resultierende eventuelle Verletzung des Parteiengehörs zum Zeitpunkt der Prüfung der Beschwerdezulässigkeit nicht entstehen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200402.X01Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.04.2010