RS Vwgh 1995/10/10 95/02/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
VStG §51 Abs7;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/02/0212 E 10. Oktober 1995 95/02/0213 E 10. Oktober 1995 95/02/0214 E 17. November 1995 95/02/0215 E 17. November 1995 95/02/0216 E 10. Oktober 1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/12 94/02/0168 1

Stammrechtssatz

In der Auslegung des zweiten Satzes des § 51 Abs 7 VStG kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Fall auch noch andere Parteien ein Berufungsrecht haben, sondern nur darauf, daß in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit - abstrakt gesehen - neben dem Beschuldigten noch andere Parteien ein Berufungsrecht haben (hier: im Verfahren wegen einer Übertretung nach § 5 Abs 2 iVm § 18 Abs 1 ArbIG und § 26 AZG ist dem Arbeitsinspektorat abstrakt gesehen eine Berufungsmöglichkeit eingeräumt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020211.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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