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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Bezüglich eines Mangels, wonach ein ölbefeuerter Warmluftkessel an einem unverputzten Formsteinrauchfang angeschlossen war und der schadhafte Rauchfang von der Feuerwehr entfernt worden ist, vermag kein Rechtsirrtum erkannt zu werden, wenn die Berufungsbehörde bei der Strafbemessung davon ausging, daß die festgestellten Mängel erheblich waren. Auch kann der Ansicht nicht entgegengetreten werden, daß der Unrechtsgehalt des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Besch bedeutend ist. Ferner ist in der Annahme, das Verschulden des Besch sei erheblich, weil das öffentliche Interesse an der raschen Beseitigung von Mängeln an Bauwerken zwecks Erhaltung von Gebäuden in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Wr BauO entsprechendem Zustand verletzt worden ist, wobei hier die Mängel an sich erheblich sind, ein Rechtsirrtum nicht zu erblicken. Auch ein fahrlässiges Verhalten kann "erheblich" sein. Durch Berücksichtigung der Graduierung des Verschuldens des Bf hat die belBeh nicht gegen das Doppelverwertungsgebot verstoßen. Daß trotz Vollendung der Tat kein Schaden entstanden ist, kann allein im gegebenen Sachzusammenhang nicht als strafmildernd erkannt werden.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050225.X05Im RIS seit
27.08.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010