RS Vwgh 1995/10/10 95/05/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauRallg;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bezüglich eines Mangels, wonach ein ölbefeuerter Warmluftkessel an einem unverputzten Formsteinrauchfang angeschlossen war und der schadhafte Rauchfang von der Feuerwehr entfernt worden ist, vermag kein Rechtsirrtum erkannt zu werden, wenn die Berufungsbehörde bei der Strafbemessung davon ausging, daß die festgestellten Mängel erheblich waren. Auch kann der Ansicht nicht entgegengetreten werden, daß der Unrechtsgehalt des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Besch bedeutend ist. Ferner ist in der Annahme, das Verschulden des Besch sei erheblich, weil das öffentliche Interesse an der raschen Beseitigung von Mängeln an Bauwerken zwecks Erhaltung von Gebäuden in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Wr BauO entsprechendem Zustand verletzt worden ist, wobei hier die Mängel an sich erheblich sind, ein Rechtsirrtum nicht zu erblicken. Auch ein fahrlässiges Verhalten kann "erheblich" sein. Durch Berücksichtigung der Graduierung des Verschuldens des Bf hat die belBeh nicht gegen das Doppelverwertungsgebot verstoßen. Daß trotz Vollendung der Tat kein Schaden entstanden ist, kann allein im gegebenen Sachzusammenhang nicht als strafmildernd erkannt werden.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050225.X05

Im RIS seit

27.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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