RS Vwgh 1995/10/11 95/03/0211

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §56;
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §56 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/03/0212

Rechtssatz

Der Militärluftfahrerschein ist kein Bescheid, weil mit Militärluftfahrerscheinen keine Berechtigungen erteilt werden. Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 56 Abs 1 LuftfahrtG ("als Militärluftfahrer nur verwendet werden darf") ergibt, stellt das Gesetz nur auf eine Verpflichtung der militärischen Dienststellen ab, es enthält jedoch keine Verpflichtung für Militärluftfahrer. Entsprechend den besonderen Erfordernissen (taktischer) militärischer Belange verleiht ein Militärluftfahrerschein auch (noch) kein Recht, ein Militärluftfahrzeug im Fluge zu führen. Somit wird auch nicht mit rechtserzeugender Wirkung in die Rechtsspähre des Betroffenen eingegriffen. Insoferne hat der VwGH auch nicht das Bedenken, daß mit einem Militärluftfahrerschein Rechtsverhältnisse von Personen gestaltet würden, ohne daß dies allerdings in den durch das Rechtsschutzsystem geforderten - bekämpfbaren - Rechtssatzformen erfolgte (und unterscheidet sich die hier in Frage stehende Rechtslage nach Auffassung des VwGH etwa von jener, die dem E VfGH 13.10.1992, VfSlg 13223/1992, zugrundelag).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030211.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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