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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32 Abs1;Rechtssatz
Die unrichtige Bezeichnung des Besch als Empfänger durch Fortlassung des akademischen Grades kann, zumal kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß sich eine andere Person des sonst gleichen Namens an derselben Anschrift aufgehalten hatte, mangels einer konkreten Verwechslungsmöglichkeit keine ernsten Zweifel bewirken, daß das Schriftstück für den Besch bestimmt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030231.X01Im RIS seit
20.11.2000