RS Vwgh 1995/10/11 95/03/0231

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §7;

Rechtssatz

Die unrichtige Bezeichnung des Besch als Empfänger durch Fortlassung des akademischen Grades kann, zumal kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß sich eine andere Person des sonst gleichen Namens an derselben Anschrift aufgehalten hatte, mangels einer konkreten Verwechslungsmöglichkeit keine ernsten Zweifel bewirken, daß das Schriftstück für den Besch bestimmt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030231.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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