RS Vfgh 1992/6/24 B13/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1992
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

StGG Art13
RAO §9 Abs1
EMRK Art10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf freie Meinungsäußerung durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen beleidigender Schreibweise; inkriminierte Äußerung keine Beleidigung

Rechtssatz

Die Äußerung, "In politischen Systemen nach dem Muster Ceaucescu begreift man es, wenn Berufungsbehörden ihrem Auftrag entsprechend als reine Bestätigungsmaschinerie tätig werden.", drückte den Unmut des Beschwerdeführers über die Rechtslage aus. Damit wurde aber - wenn auch mit einem möglichen Wortüberschwang - nur zum Ausdruck gebracht, daß eine bestimmte prozessuale Fallkonstellation - nämlich die Verquickung von hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Befugnissen - in einem Regime wie dem von Ceaucescu, nicht aber in einem Rechtsstaat wie der Republik Österreich verständlich sei.

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung fordert besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen.

Der Verfassungsgerichtshof ist - angesichts des Hintergrunds des der Vorstellung vorangegangenen baubehördlichen Verfahrens - der Meinung, daß eine demokratische Gesellschaft die in Rede stehende Aussage hinnehmen kann, ohne daß ihre öffentliche Ordnung, der Schutz des guten Rufes oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung Schaden erleiden. Eine verfassungskonforme Auslegung der angewendeten - verfassungsgesetzlich unbedenklichen - Vorschrift muß daher zum Ergebnis führen, daß ein Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und eines die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigenden Verhaltens nicht stattgefunden hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Rechtsanwälte, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B13.1992

Dokumentnummer

JFR_10079376_92B00013_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten