Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Verfahrensgrundsatz, wonach die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei auch im Verwaltungsstrafverfahren nicht von der Pflicht, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Der Pflicht der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo ein Sachverhalt nur iZm der Partei geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind; so
bildet - ungeachtet der Frage, ob bzw inwieweit der Besch bei der Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse mitgewirkt hat - die bloße Anführung im angefochtenen Bescheid, der Besch sei zum Tatzeitpunkt Schüler gewesen, keine geeignete Grundlage, um eine Ermessenskontrolle des VwGH in Ansehung der Strafbemessung durch die belangte Behörde zu ermöglichen (Hinweis E 17.2.1987, 86/07/0089).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030207.X01Im RIS seit
11.07.2001