RS Vwgh 1995/10/11 95/03/0207

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VStG §19;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verfahrensgrundsatz, wonach die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei auch im Verwaltungsstrafverfahren nicht von der Pflicht, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Der Pflicht der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo ein Sachverhalt nur iZm der Partei geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind; so

bildet - ungeachtet der Frage, ob bzw inwieweit der Besch bei der Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse mitgewirkt hat - die bloße Anführung im angefochtenen Bescheid, der Besch sei zum Tatzeitpunkt Schüler gewesen, keine geeignete Grundlage, um eine Ermessenskontrolle des VwGH in Ansehung der Strafbemessung durch die belangte Behörde zu ermöglichen (Hinweis E 17.2.1987, 86/07/0089).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030207.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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