RS Vwgh 1995/10/11 95/03/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/29 92/03/0044 1 (hier: Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wurde um mindestens 60 km/h überschritten).

Stammrechtssatz

Dem Umstand, daß der Tachometer im nachfahrenden Fahrzeug nicht geeicht ist, kommt bei ERHEBLICHEN Geschwindigkeitsüberschreitungen keine Bedeutung zu (hier wurden auf einer Beobachtungsstrecke von über 2 km die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten von 70 km/h, 100 km/h und 70 km/h jeweils um 50 km/h, 20 km/h und 30 km/h überschritten).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030201.X02

Im RIS seit

04.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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