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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/29 92/03/0044 1 (hier: Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wurde um mindestens 60 km/h überschritten).Stammrechtssatz
Dem Umstand, daß der Tachometer im nachfahrenden Fahrzeug nicht geeicht ist, kommt bei ERHEBLICHEN Geschwindigkeitsüberschreitungen keine Bedeutung zu (hier wurden auf einer Beobachtungsstrecke von über 2 km die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten von 70 km/h, 100 km/h und 70 km/h jeweils um 50 km/h, 20 km/h und 30 km/h überschritten).
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030201.X02Im RIS seit
04.02.2002