RS Vwgh 1995/10/11 95/03/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §56;
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §30 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §53;
LuftfahrtG 1958 §56 Abs1;
LuftfahrtG 1958 AbschnC;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/03/0212

Rechtssatz

Sowohl der Wortlaut des § 56 LuftfahrtG als auch die die Absicht des historischen Gesetzgebers beleuchtenden Gesetzesmaterialien lassen erkennen, daß es dem Gesetzgeber (gerade) darum zu tun war, hinsichtlich des Militärluftfahrerscheines einen rechtsbegründenden Bescheid nicht zu statuieren. Ausgehend davon wird ersichtlich, daß der Gesetzgeber unter der mißverständlichen Verwendung des Wortes "berechtigt" aus der Sicht des im Abschn C (militärisches Luftfahrtpersonal; § 53 bis § 57) niedergelegten Regelungssystem nicht anderes verstanden wissen wollte, als daß der Inhaber des Mililtärluftfahrerscheines hiezu "befähigt" ist. Ein anderes Auslegungsergebnis würde dem Gesetzgeber einen unerklärbaren Wertungswiderspruch unterstellen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030211.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten