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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/03/0212Rechtssatz
Sowohl der Wortlaut des § 56 LuftfahrtG als auch die die Absicht des historischen Gesetzgebers beleuchtenden Gesetzesmaterialien lassen erkennen, daß es dem Gesetzgeber (gerade) darum zu tun war, hinsichtlich des Militärluftfahrerscheines einen rechtsbegründenden Bescheid nicht zu statuieren. Ausgehend davon wird ersichtlich, daß der Gesetzgeber unter der mißverständlichen Verwendung des Wortes "berechtigt" aus der Sicht des im Abschn C (militärisches Luftfahrtpersonal; § 53 bis § 57) niedergelegten Regelungssystem nicht anderes verstanden wissen wollte, als daß der Inhaber des Mililtärluftfahrerscheines hiezu "befähigt" ist. Ein anderes Auslegungsergebnis würde dem Gesetzgeber einen unerklärbaren Wertungswiderspruch unterstellen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030211.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015