RS Vwgh 1995/10/11 93/03/0162

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §16 Abs2 lita;

Rechtssatz

Infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel steht es der Behörde frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrundzulegen. Hat der Zulassungsbesitzer in keinem Stadium des Verfahrens konkrete Angaben darüber gemacht, wer sonst außer ihm das Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe, so hat er jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verweigert. Der Hinweis, daß es sich um einen "nahen Angehörigen" gehandelt habe, reicht nicht aus. Daher konnte die Behörde den Schluß ziehen, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (Hinweis E 26.5.1989, 89/18/0043; E 25.3.1992, 92/02/0005 und E 16.9.1987, 86/03/0163).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030162.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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