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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/03/0183 E 19. Dezember 1984 VwSlg 11627 A/1984 RS 2(hier: Eine Verringerung der durchschnittlichen Kostendeckung um 3,04 Prozent und der Gesamteinnahmnen von 3,04 Prozent kann aufgrund des geringen Ausmaßes nicht als Einnahmeentfall gewertet werden, der eine wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellt).Stammrechtssatz
Eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmer in der Führung seiner Linien einschneidend beeinträchtigt wird, im allgemeinen also dann, wenn er einen eine wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmeausfall erleidet. Anhaltspunkt für die Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen des Ausschließungsgrundes nach § 4 Abs 1 Z 5 lit b des KraftfahrlinienG 1952 ergeben sich aus Ermittlungen und Feststellungen über den Fahrgastausfall, der im Bereich einer konzessionierten Linie durch die Erteilung einer neuen Kraftfahrlinienkonzession zu erwarten ist. (Hinweis auf E vom 1.12.1965, 1220/65, E v. 15.12.1965, 1308/65, und vom 17.6.1991, 3236/80)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992030134.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.07.2009