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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
§ 5 Abs 5 Z 1 StVO knüpft die Berechtigung der Straßenaufsichtsorgane, den Betroffenen zum Arzt zu bringen, an das Ergebnis der Atemluftuntersuchung. Somit muß es sich hiebei um ein gültiges, nicht verfälschtes Meßergebnis handeln. Für das Zustandekommen eines solchen Meßergebnisses ist aber die Einhaltung der Betriebsanleitung des Meßgerätes erforderlich (hier: Das Exekutivorgan hätte gem Betriebsanleitung des ALCOMAT der Bauart M 52052/A 15 die Atmung des Probanden vor Probenabgabe beobachten und Hyperventilation bzw Hechelatmung unterbinden müssen).
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030174.X01Im RIS seit
12.06.2001