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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §40 Abs1;Rechtssatz
Wird der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren zur Berufungsverhandlung ordnungsgemäß geladen und nimmt sein Vertreter daran teil, so wird dem Beschuldigten durch die Unterlassung seiner Vernehmung das rechtliche Gehör in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht verwehrt, zumal eine persönliche Einvernahme des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Schlagworte
VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030151.X02Im RIS seit
11.07.2001