RS Vwgh 1995/10/11 95/03/0211

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §56;
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §30 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §56 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/03/0212

Rechtssatz

Die Ausbildung und Betätigung als Militärluftfahrer dient ausschließlich öffentlichen Interessen. Der Umstand, allenfalls vom erleichterten Erwerb eines Zivilluftfahrerscheines ausgeschlossen zu sein, hindert rechtlich nicht dessen Erteilung bei Vorliegen der dafür erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen. Insofern zeigt das LuftfahrtG, daß ein Entzug des Militärluftfahrerscheines nicht in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift und daher darüber nicht bescheidmäßig abzusprechen ist.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DiversesAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030211.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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