RS Vwgh 1995/10/11 95/03/0151

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Behauptet der alkoholisierte Fahrzeuglenker, daß das Meßergebnis des Alkomates durch Verwenden einer zahnärztlichen Mundspülung hervorgerufen worden sei, so vermag es die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens, wonach die Mundspülung mit dem angegebenen Mittel im Hinblick auf die bis zu den Messungen verstrichene Zeit die festgestellte Atemluftalkoholkonzentration nicht beeinträchtigt habe, nicht zu beeinträchtigen, daß der Sachverständige - nach Nachmischen der bekanntgegebenen Rezeptur - keinen Probeversuch mit dem Alkomat durchführen ließ, und er die seinem Gutachten zugrunde gelegte Literatur nicht angegeben hat sowie die Frage, nach welcher kürzeren Zeit allenfalls eine Beeinträchtigung des Meßergebnisses wegen einer Mundspülung eintreten könne, nicht beantworten konnte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Alkoholisierung Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Sachverständigenbeweis Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Sachverständiger Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030151.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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