Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es steht eine einmal erteilte Bauplatzerklärung und eine darin festgelegte Geschoßflächenzahl einer späteren Abänderung dieser Geschoßflächenzahl (im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Rechte der Nachbarn) nicht im Wege. Der Nachbar wird durch eine solche Abänderung (für sich allein genommen, somit abgesehen vom Fall einer Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Nachbarn auf Einhaltung der Gebäudehöhe bzw des Seitenabstandes zu seiner Grundgrenze durch den Bauwerber) in seinen subjektiven öffentlichen Nachbarrechten noch nicht beeinträchtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060081.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009