RS Vwgh 1995/10/12 94/06/0081

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1;
BauRallg;
ROG Slbg 1992 §32 Abs3;

Rechtssatz

Es steht eine einmal erteilte Bauplatzerklärung und eine darin festgelegte Geschoßflächenzahl einer späteren Abänderung dieser Geschoßflächenzahl (im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Rechte der Nachbarn) nicht im Wege. Der Nachbar wird durch eine solche Abänderung (für sich allein genommen, somit abgesehen vom Fall einer Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Nachbarn auf Einhaltung der Gebäudehöhe bzw des Seitenabstandes zu seiner Grundgrenze durch den Bauwerber) in seinen subjektiven öffentlichen Nachbarrechten noch nicht beeinträchtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060081.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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