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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/30 92/06/0066 1Stammrechtssatz
Das Wesen eines Abbruches besteht nicht darin, ein ohne Bewilligung errichtetes Bauwerk "mit einem Tieflader" unversehrt abzutransportieren, sondern das Bauwerk auf eine solche Art zu beseitigen, daß auch die Entsorgung seiner Bauteile problemlos möglich ist, zumal es der Vollstreckungsbehörde weder zugemutet werden kann, noch es ihre Aufgabe ist, das abzubrechende Bauwerk anderweitig zu lagern (und damit in Wahrheit neuerlich eine bewilligungspflichtige Bauführung vorzunehmen).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060146.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009