RS Vwgh 1995/10/12 95/06/0146

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/30 92/06/0066 1

Stammrechtssatz

Das Wesen eines Abbruches besteht nicht darin, ein ohne Bewilligung errichtetes Bauwerk "mit einem Tieflader" unversehrt abzutransportieren, sondern das Bauwerk auf eine solche Art zu beseitigen, daß auch die Entsorgung seiner Bauteile problemlos möglich ist, zumal es der Vollstreckungsbehörde weder zugemutet werden kann, noch es ihre Aufgabe ist, das abzubrechende Bauwerk anderweitig zu lagern (und damit in Wahrheit neuerlich eine bewilligungspflichtige Bauführung vorzunehmen).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060146.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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