RS Vwgh 1995/10/12 95/06/0163

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litk;
BauRallg;

Rechtssatz

Weder § 4 Stmk BauO 1968, noch die in § 61 Abs 2 lit k Stmk BauO 1968 lassen erkennen, daß sie nicht nur einen Schutz des Nachbarn vor Immissionen durch das beabsichtigte neue Bauvorhaben auf seinem Grundstück enthalten, sondern darüber hinaus etwa einen "Schutz" des Konsenswerbers vor der bereits errichteten Betriebsanlage auf einem Nachbargrundstück beinhalteten (der aber darauf hinausliefe, daß das an sich zulässige Bauvorhaben untersagt werden müßte) oder ein subjektives Recht des Inhabers des Gewerbebetriebs auf Freihaltung der Nachbargrundstücke, wenn sich auf Grund der Emissionen aus einem eigenen Betrieb ergäbe, daß das zu errichtende Gebäude näher zu seiner Betriebsanlage stünde als eine neu zu errichtende Betriebsanlage von einem Wohnhaus entfernt errichtet werden dürfte.

Schlagworte

Baurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060163.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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