RS Vwgh 1995/10/12 95/06/0053

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §20 Abs5;
BebauungsgrundlagenGNov Slbg 1991 Art2 §3 Abs2;

Rechtssatz

Die Feststellungen im Spruch eines Bescheides, mit dem die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch eines Bestandobjektes versagt wurde, daß das Bestandobjekt für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes der Stadt Salzburg und das Stadtgefüge von besonderer Bedeutung ist, daß die Instandhaltung des Bestandobjektes wirtschaftlich nicht vertretbar erscheine und bei dem Bestandobjekt keine Einsturzgefahr und keine technische Unmöglichkeit der Behebung der Baufälligkeit vorliege, können jeweils Tatbestandswirkung entfalten. Hiebei normiert beispielsweise Art II § 3 Abs 2 Slbg BebauungsgrundlagenNov 1991, daß in bestimmten Gebieten (der Stadt Salzburg) die Zuführung von Wohnraum zu einem anderen Verwendungszweck jedenfalls einer baubehördlichen Bewilligung bedürfe, die nur dann erteilt werden könne, wenn der Wohnraum keine gute Wohnqualität aufweise und eine solche auch bei Anwendung aller technisch möglichen und allgemein wirtschaftlich vertretbaren Mittel nicht zu erreichen sei. Auch ein auf § 20 Slbg BauPolG gestützter Bauauftrag differenziert zwischen behebbaren Baugebrechen und offensichtlich unbehebbaren Baugebrechen (§ 20 Abs 5 Slbg BauPolG), für die die Baubehörde einen Abbruchauftrag zu erlassen hat. Durch die rechtskräftige Feststellung, daß ein Baugebrechen technisch behebbar ist, können somit jedenfalls Tatbestandswirkungen entfaltet werden, dasselbe gilt für die Feststellung, daß keine Einsturzgefahr besteht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060053.X01

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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