RS Vwgh 1995/10/12 94/06/0075

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Jede schriftliche Ausfertigung eines Bescheides muß ua die Bezeichnung der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, enthalten. Ist diese Behörde eine Kollegialbehörde, so ist diesem Erfordernis auch dann durch ihre Bezeichnung (nicht durch die Anführung der Mitglieder der Kollegialbehörde:

Hinweis E 7.6.1992, 92/08/0018) im Bescheid (nicht notwendigerweise im Spruch: Hinweis E 7.6.1992, 91/08/0065) Rechnung zu tragen, wenn der auf einem Beschluß der Kollegialbehörde beruhende Bescheid durch eine andere Behörde mitgeteilt (intimiert) wird.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Inhalt des Spruches Diverses Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060075.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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