Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Jede schriftliche Ausfertigung eines Bescheides muß ua die Bezeichnung der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, enthalten. Ist diese Behörde eine Kollegialbehörde, so ist diesem Erfordernis auch dann durch ihre Bezeichnung (nicht durch die Anführung der Mitglieder der Kollegialbehörde:
Hinweis E 7.6.1992, 92/08/0018) im Bescheid (nicht notwendigerweise im Spruch: Hinweis E 7.6.1992, 91/08/0065) Rechnung zu tragen, wenn der auf einem Beschluß der Kollegialbehörde beruhende Bescheid durch eine andere Behörde mitgeteilt (intimiert) wird.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Inhalt des Spruches Diverses Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060075.X01Im RIS seit
03.05.2001