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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §61a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/12/06 90/06/0161 2Stammrechtssatz
Eine unrichtig positive Belehrung nach § 61a AVG vermag kein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht zur Beschwerdeführung vor dem VwGH zu begründen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060193.X02Im RIS seit
20.11.2000