RS Vwgh 1995/10/12 95/06/0100

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

War Sache des Berufungsverfahrens die Frage des Abstandes eines Bauvorhabens zur Grundgrenze der Nachbarn und hat die Berufungsbehörde, um Mißverständnisse, die dadurch entstehen konnten, daß einerseits das Bauvorhaben während des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz bereits ua insofern modifiziert war, als mit ihm 2 m vom Grundstück der Nachbarn abgerückt war, andererseits aber im Bescheid des Bürgermeisters noch festgehalten war, daß der Bauwerber zur Kenntnis genommen habe, daß mit dem Bauvorhaben um 2 m von der Grundgrenze der Bf abzurücken sei, die diesbezüglichen Auflagen aus dem Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben, so hat die Berufungsbehörde damit nicht über etwas anderes entschieden, als aufgrund der Berufung der Nachbarn Gegenstand des Berufungsverfahrens war.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060100.X04

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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