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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
War Sache des Berufungsverfahrens die Frage des Abstandes eines Bauvorhabens zur Grundgrenze der Nachbarn und hat die Berufungsbehörde, um Mißverständnisse, die dadurch entstehen konnten, daß einerseits das Bauvorhaben während des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz bereits ua insofern modifiziert war, als mit ihm 2 m vom Grundstück der Nachbarn abgerückt war, andererseits aber im Bescheid des Bürgermeisters noch festgehalten war, daß der Bauwerber zur Kenntnis genommen habe, daß mit dem Bauvorhaben um 2 m von der Grundgrenze der Bf abzurücken sei, die diesbezüglichen Auflagen aus dem Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben, so hat die Berufungsbehörde damit nicht über etwas anderes entschieden, als aufgrund der Berufung der Nachbarn Gegenstand des Berufungsverfahrens war.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060100.X04Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009