RS Vwgh 1995/10/12 93/06/0094

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Vorschriften wie § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 vermitteln dem Nachbarn kein subjektives Recht dergestalt, daß Immissionen, die von seinem Grundstück ausgehen, bei der Erteilung von Widmungsbewilligungen oder Baubewilligungen zu berücksichtigen seien (Ablehnung eines Abgehens von Vorjudikatur ungeachtet des E VfGH 28.9.1990, B 1368/87, VfSlg 12468/1990, Hinweis zu § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976, E 26.4.1988, 88/05/0003, und E 12.11.1991, 91/05/0139, und zu § 4 Abs 2 Stmk BauO 1968, E 9.3.1993, 92/06/0192, wo die Fage der "Zweiseitigkeit" zwar offen gelassen wurde, weil selbst im Falle der "Zweiseitigkeit" des § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 bei der im damaligen Beschwerdefall gegebenen Widmung der Bf kein Recht auf "Gefährdung" der Nachbarschaft und damit die Festlegung größerer Abstände besaß; auch in diesem Erkenntnis hat der VwGH jedoch seine grundsätzliche Position, daß die entsprechenden nachbarschützenden Regelungen nur Schutz vor einer zu errichtenden Anlage gewähren, aufrecht erhalten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060094.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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