RS Vwgh 1995/10/12 94/06/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1995
beobachten
merken

Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg

Norm

RPG Vlbg 1973 §37 Abs1 lita;
RPG Vlbg 1973 §37 Abs1 litb;
RPG Vlbg 1973 §38 Abs1 lita;
RPG Vlbg 1973 §38 Abs2;

Rechtssatz

Ein von der Gemeinde seit mehr als 15 Jahren bloß geplantes Umlegungsverfahren kann kein Hindernis für die Bewilligung der Grundteilung sein, zumal erst die tatsächliche Einleitung eines solchen Verfahrens teilungsbeschränkende Wirkung hat (Hinweis § 38 Abs 1 lit a Vlbg RPG) und die Einleitung eines solchen Verfahrens wegen der gemäß § 37 Abs 1 lit a Vlbg RPG und § 37 Abs 1 lit b Vlbg RPG erforderlichen Mitwirkung der Eigentümer von mindestens der Hälfte bzw mindestens einem Drittel der umzulegenden Grundfläche nicht in der ausschließlichen Entscheidungsgewalt der Gemeinde liegt. Erst in einem Umlegungsverfahren ist zu prüfen, ob das Teilungsvorhaben die Umlegung unmöglich macht oder wesentlich erschwert (§ 38 Abs 2 Vlbg RPG) und gegebenenfalls die Genehmigung zu versagen. Nur im Zusammenhang mit der in § 38 Abs 2 Vlbg RPG vorgesehenen Prüfung ist auch auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke nach Maßgabe des Umlegungsplans Bedacht zu nehmen. Verfehlt ist daher die Auffassung, daß eine Grundteilung, die an sich der Schaffung geeigneter Baugrundstücke dient, auch außerhalb eines Umlegungsverfahrens schon im Hinblick auf die bestehende ungünstige Bebaubarkeit eines Nachbargrundstückes unzulässig sein könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060075.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten