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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die verfassungsrechtliche Überlegung, daß aus gleichheitsrechtlichen Gründen eine zu errichtende Anlage nicht anders behandelt werden dürfte als eine bereits bestehende Anlage (Hinweis VfSlg 12468/1990), kann in Fällen, in denen der Inhaber eines Gewerbebetriebs, welcher auf einem Nachbargrundstück zu einem projektierten Bau bereits besteht, einen "Schutz" vor den Emissionen aus dem Gewerbebetrieb begehrt, allenfalls zur Annahme führen, daß der Gesetzgeber Vorschriften zur baupolizeilichen Sanktionierung der bereits errichteten Anlage zu erlassen hätte (Hinweis § 24 Abs 3 Stmk BauO 1968, der im Sinne der Auslegung des VfGH dann zur Vorschreibung von Auflagen an den Betriebsinhaber ermächtigte). Im Hinblick auf den Wortlaut des § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 und des § 24 Abs 3 Stmk BauO 1968. "Läßt ... erwarten" bzw "zu rechnen ist") läßt sich die in VfSlg 12468/1990 zur Wr BauO entwickelte Auffassung - ungeachtet der vom VwGH in dieser Frage grundsätzlich vertretenen Auffassung - nicht auf die Stmk BauO 1968 übertragen, da deren Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen ist, daß es um den Schutz vor Emissionen aus den zu errichtenden Gebäuden (für die hier um die Baubewilligung eingekommen wurde) geht und nicht um den "Schutz vor bereits bewilligten Anlagen" (wie immer ausgestaltet man sich diesen "Schutz", der nicht zugunsten des Konsenswerbers ausschlägt, und hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aktivitäten, die aufgrund öffentlichrechtlicher Vorschriften nach der Errichtung des beantragten Gebäudes anders zu beurteilen sein werden, angenommen werden müßte, zu denken hätte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060163.X03Im RIS seit
03.05.2001