RS Vwgh 1995/10/12 95/06/0053

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 litf;
BebauungsgrundlagenGNov Slbg 1991 Art2 §4 Abs1;
BebauungsgrundlagenGNov Slbg 1991 Art2 §4 Abs2;

Rechtssatz

Im Falle der Beantragung einer Abbruchbewilligung gem § 2 Abs 1 lit f Slbg BauPolG hat der Antragsteller jedenfalls dann, wenn die beantragte Abbruchbewilligung nicht unmittelbar anschließend an eine Feststellung gem Art II § 4 Abs 2 erster Halbsatz Slbg BebauungsgrundlagenNov 1991 erteilt wird, einen Rechtsanspruch darauf, daß die betreffenden Feststellungen nur nach einem mängelfreien Verfahren und einer eingehenden überprüfbaren Auseinandersetzung mit der Schlüssigkeit vorgelegter Gutachten ergehen (hier ist die beantragte Abbruchbewilligung unter Hinweis auf eine zwischenzeitig erlassene Bausperrenverordnung versagt worden, sodaß auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Antragsteller durch die Inanspruchnahme der erteilten Abbruchbewilligung die Gefahr einer solchen späteren Auswirkung durch einen raschen Abbruch des Gebäudes für die Zukunft vermeiden könnte). Die Partei hat einen grundsätzlichen Anspruch darauf, daß ihr gegenüber nur solche bescheidmäßigen Feststellungen getroffen werden, die auf ein mängelfreies Verfahren und schlüssige Begründungen gestützt sind, auch wenn die Auswirkungen solcher Feststellungen zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch nicht oder nicht zur Gänze absehbar sind.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060053.X02

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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