Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Aufzählung der Nachbarrechte wie diejenige in § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 läßt erkennen, daß die jeweilige Bauordnung subjektive Rechte nur dahingehend einräumt, daß sich die NACHBARN von beantragten Bauprojekten in dem in der Bauordnung näher genannten Ausmaß gegen IMMISSIONEN auf ihren Grundstücken, DIE VOM BEANTRAGTEN PROJEKT AUSGEHEN, wenden können (Hinweis E 19.1.1993, 92/05/0208, betreffend § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976, und E 9.3.1993, 92/06/0192 zur Stmk BauO 1968). Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, daß auf Grund § 61 Abs 2 lit b Stmk BauO 1968, § 61 Abs 2 lit d Stmk BauO 1968, und § 61 Abs 2 lit k Stmk BauO 1968 der Nachbar einen Immissionsschutz nach Maßgabe der dort näher genannten Voraussetzungen geltend machen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060163.X01Im RIS seit
03.05.2001