RS Vwgh 1995/10/12 95/06/0163

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litb;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litd;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litk;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Aufzählung der Nachbarrechte wie diejenige in § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 läßt erkennen, daß die jeweilige Bauordnung subjektive Rechte nur dahingehend einräumt, daß sich die NACHBARN von beantragten Bauprojekten in dem in der Bauordnung näher genannten Ausmaß gegen IMMISSIONEN auf ihren Grundstücken, DIE VOM BEANTRAGTEN PROJEKT AUSGEHEN, wenden können (Hinweis E 19.1.1993, 92/05/0208, betreffend § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976, und E 9.3.1993, 92/06/0192 zur Stmk BauO 1968). Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, daß auf Grund § 61 Abs 2 lit b Stmk BauO 1968, § 61 Abs 2 lit d Stmk BauO 1968, und § 61 Abs 2 lit k Stmk BauO 1968 der Nachbar einen Immissionsschutz nach Maßgabe der dort näher genannten Voraussetzungen geltend machen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060163.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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