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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Beim Einwand, daß sich aus den Plänen nicht hinreichend der genaue Verlauf der Kanalisation und Wasserleitung ergibt, handelt es sich nicht um subjektive öffentliche Rechte der Nachbarn (Hinweis HAUER, Salzburger Baurecht, Nr 114 bis 116 zu § 9 Slbg BauPolG). Da die Verfahrensrechte des Nachbarn nicht weiter reichen als seine materiellen Rechte, kommt
daher - unter dem Gesichtspunkt subjektiver öffentlicher Rechte des Nachbarn - auch einem allfälligen Mangel der Pläne in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060081.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009