RS Vwgh 1995/10/12 94/06/0081

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Beim Einwand, daß sich aus den Plänen nicht hinreichend der genaue Verlauf der Kanalisation und Wasserleitung ergibt, handelt es sich nicht um subjektive öffentliche Rechte der Nachbarn (Hinweis HAUER, Salzburger Baurecht, Nr 114 bis 116 zu § 9 Slbg BauPolG). Da die Verfahrensrechte des Nachbarn nicht weiter reichen als seine materiellen Rechte, kommt

daher - unter dem Gesichtspunkt subjektiver öffentlicher Rechte des Nachbarn - auch einem allfälligen Mangel der Pläne in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060081.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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