RS Vwgh 1995/10/12 94/06/0272

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §5;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litf;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach der Stmk BauO 1968 ist es nicht ausgeschlossen, die Gebäudehöhe durch Bezugnahme auf einen anderen Geländepunkt als auf den in § 5 Stmk BauO 1968 genannten festzusetzen, ja auch unter Bezugnahme auf einen konstruierten, in der Natur noch nicht bestehenden Geländepunkt (Hinweis E 12.6.1972, 1063/71, E 20.4.1995, 93/06/0007, und E 5.5.1994, 92/06/0168, 0170, 93/06/0025; hier sind die Festsetzungen im erstinstanzlichen Bescheid nicht ausreichend bestimmt, weil sie nicht auf einen GeländePUNKT Bezug nehmen, sondern "auf das Niveau der westlich vorbeiführenden Straße", somit auf einen Bereich, von dem nicht feststeht, ob es sich dabei um eine horizontale Ebene handelt, was nicht der Fall wäre, wenn die Straße in der Längsrichtung oder Querrichtung ein Gefälle bzw eine Steigung aufweisen würde; da auch im Berufungsverfahren die Unbestimmtheit dieser Festsetzung releviert und auch vorgebracht wurde, daß das Gelände ein Gefälle aufweise, wäre dieser Mangel von der Berufungsbehörde aufzugreifen gewesen, beispielsweise dahin, daß auf einen genau bezeichneten GeländePUNKT Bezug genommen wird).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060272.X05

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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