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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Nach der Stmk BauO 1968 ist es nicht ausgeschlossen, die Gebäudehöhe durch Bezugnahme auf einen anderen Geländepunkt als auf den in § 5 Stmk BauO 1968 genannten festzusetzen, ja auch unter Bezugnahme auf einen konstruierten, in der Natur noch nicht bestehenden Geländepunkt (Hinweis E 12.6.1972, 1063/71, E 20.4.1995, 93/06/0007, und E 5.5.1994, 92/06/0168, 0170, 93/06/0025; hier sind die Festsetzungen im erstinstanzlichen Bescheid nicht ausreichend bestimmt, weil sie nicht auf einen GeländePUNKT Bezug nehmen, sondern "auf das Niveau der westlich vorbeiführenden Straße", somit auf einen Bereich, von dem nicht feststeht, ob es sich dabei um eine horizontale Ebene handelt, was nicht der Fall wäre, wenn die Straße in der Längsrichtung oder Querrichtung ein Gefälle bzw eine Steigung aufweisen würde; da auch im Berufungsverfahren die Unbestimmtheit dieser Festsetzung releviert und auch vorgebracht wurde, daß das Gelände ein Gefälle aufweise, wäre dieser Mangel von der Berufungsbehörde aufzugreifen gewesen, beispielsweise dahin, daß auf einen genau bezeichneten GeländePUNKT Bezug genommen wird).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060272.X05Im RIS seit
03.05.2001