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L55306 Geländefahrzeuge Motorschlitten SteiermarkNorm
BauRallg;Rechtssatz
Mangels jeglichen Anhaltspunktes dafür, daß die Behörde bei der Erteilung der Bewilligung auch über die raumordnungsrechtliche Eignung des Grundstücks abzusprechen hätte, kann § 10 Abs 2 Stmk GeländefahrzeugeG nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß er auch die Funktion hat, über die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit des Befahrens abzusprechen. Eine derartige Auslegung verbietet sich im Zweifel auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, da den Gemeinden gemäß Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG die Besorgung der örtlichen Raumplanung im eigenen Wirkungsbereich garantiert ist. Eine Übertragung der Beurteilung der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme AUSSCHLIESSLICH auf eine staatliche Behörde wäre daher verfassungsrechtlich bedenklich (vgl in diesem Zusammenhang auch § 13 Abs 3 Stmk ROG über die Wirkung von ENTWICKLUNGSPROGRAMMEN einerseits, § 32 Abs 1 Stmk ROG über die Wirkung von FLÄCHENWIDMUNGSPLÄNEN andererseits; während § 13 Abs 1 Stmk ROG eine Bindungwirkung der Entwicklungsprogramme für ALLE landesgesetzlich zu erteilenden Bewilligungen vorsieht, statuiert § 32 Abs 1 Stmk ROG, daß BESCHEIDE DER GEMEINDE aufgrund von Landesgesetzen einem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen dürfen; abgesehen davon, daß im Hinblick auf die dargestellte gemeindeverfassungsrechtliche Problematik selbst eine Anordnung, daß andere Behörden die Flächenwidmung zu BERÜCKSICHTIGEN hätten, nur als Ausdruck des bundesstaatlichen BERÜCKSICHTIGUNGSGEBOTS gedeutet werden könnte, ergibt sich somit aus dem Stmk ROG keine Verpflichtung der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der Erteilung von Genehmigungen nach dem Stmk GeländefahrzeugeG auf den Flächenwidmungsplan Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060120.X05Im RIS seit
11.07.2001