RS Vwgh 1995/10/12 94/06/0272

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §39 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist im Mängelbehebungsschriftsatz gestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060272.X06

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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