RS Vfgh 1992/6/24 B1369/91

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Veröffentlicht am 24.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags nach Versäumung eines Mängelbehebungsauftrags; Verbleiben der Eingabe in einem Aktentrog eines mit der Postaufgabe betrauten Bekannten kein minderer Grad des Versehens

Rechtssatz

Es handelt sich nicht bloß um einen minderen Grad des Versehens, wenn die Eingabe, mit der die Antragstellerin dem Auftrag des Verfassungsgerichtshofes zur Behebung von Mängeln nachzukommen gedachte, ohne Vorliegen besonderer Umstände in einem "Aktentrog" eines Bekannten der Antragstellerin, den sie damit betraut hatte, diese Eingabe zur Post zu bringen, unentdeckt liegen blieb. Dabei ist das Verschulden desjenigen, den die Antragstellerin mit der Postaufgabe betraute, einem Verschulden der Antragstellerin gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

  • B 1369/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1992 B 1369/91

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1369.1991

Dokumentnummer

JFR_10079376_91B01369_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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