RS Vwgh 1995/10/12 94/06/0059

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litd;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Kellersockel mit dem Ausmaß von 60 cm Höhe und 15 cm Tiefe stellt nach der Verkehrsauffassung einen Mauervorsprung dar und es ist kein prinzipieller Unterschied darin zu erkennen, ob sich ein Vorsprung (etwa in Form eines Dachvorprunges) an der Oberkannte des aufgehenden Mauerwerkes befindet oder in Form eines solchen "Kellergeschoßsockels" an der Unterkante. Wesentlich ist vielmehr, daß die Rechte des Nachbarn (unter dem Gesichtspunkt der Zwecke von Abstandsflächen) durch diesen Mauervorsprung nicht beeinträchtigt werden können und daß dieser Teil des aufgehenden Mauerwerkes seiner Größe nach den Charakter eines Mauervorsprunges nicht überschreitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060059.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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