RS Vwgh 1995/10/12 94/06/0254

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Index

L85007 Straßen Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
LStG Tir 1989 §3 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §13;

Rechtssatz

Entscheidet ein Bescheid einzig und allein über den Antrag des Obmannes einer Straßeninteressentschaft, der diesen Antrag nie gestellt hat, so kann der Obmann durch die Zurückweisung dieses Antrages in keinen Rechten verletzt sein. Eine Umdeutung des Inhaltes dieses Bescheides dahin, daß über einen Antrag der Straßeninteressentschaft mit diesem Bescheid entschieden wurde, ist nach dem angeführten Wortlaut des Kopfes dieses Bescheides nicht möglich, auch wenn als Betreff die Straßeninteressentschaft angeführt ist und dieser Bescheid auch dieser Straßeninteressentschaft zugestellt wurde. Daraus ist für die Straßeninteressentschaft abzuleiten, daß auch sie durch diesen Bescheid, der keinen Abspruch über ihren Antrag enthält, in keinen Rechten verletzt sein kann.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060254.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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