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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Entscheidet ein Bescheid einzig und allein über den Antrag des Obmannes einer Straßeninteressentschaft, der diesen Antrag nie gestellt hat, so kann der Obmann durch die Zurückweisung dieses Antrages in keinen Rechten verletzt sein. Eine Umdeutung des Inhaltes dieses Bescheides dahin, daß über einen Antrag der Straßeninteressentschaft mit diesem Bescheid entschieden wurde, ist nach dem angeführten Wortlaut des Kopfes dieses Bescheides nicht möglich, auch wenn als Betreff die Straßeninteressentschaft angeführt ist und dieser Bescheid auch dieser Straßeninteressentschaft zugestellt wurde. Daraus ist für die Straßeninteressentschaft abzuleiten, daß auch sie durch diesen Bescheid, der keinen Abspruch über ihren Antrag enthält, in keinen Rechten verletzt sein kann.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060254.X01Im RIS seit
11.07.2001