RS Vwgh 1995/10/12 94/06/0012

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1;
ROG Stmk 1974 §23 Abs1 Z2;
ROG Stmk 1974 §32 Abs2 idF 1989/015;

Rechtssatz

Gemäß § 23 Abs 1 Z 2 Stmk ROG dürfen als vollwertiges Bauland nur Grundflächen festgelegt werden, die ua eine Aufschließung einschließlich Abwasserbeseitigung mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserreinigung aufweisen oder diese sich im Bau befinden. Wenn daher die Gemeinde Grundstücke im Hinblick auf die fehlende Erschließung durch eine solche Abwasserbeseitigung nur als Aufschließungsgebiet ausgewiesen hat, so kann ihr darin nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Ob im Einzelfall auch eine andere für die Umwelt ungefährliche Abwasserentsorgung möglich wäre, ist nicht entscheidend, zumal hier der planenden Gemeinde innerhalb der ihr vom Stmk ROG gezogenen Grenzen ein eigenständiger Beurteilungsspielraum zukommt. Durfte die Gemeinde aber die fraglichen Grundstücke vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund als Aufschließungsgebiet widmen, bestehen insoweit nicht nur keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des betreffenden Flächenwidmungsplanes; es ist auch bei Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung einer Widmungsbewilligung iSd § 32 Abs 2 Stmk ROG nicht zu prüfen, ob irgendeine - auch unschädliche Abwasserbeseitigung möglich ist, sondern - wegen der insoweit Vorrang genießenden Planungsentscheidung der Gemeinde - lediglich, ob die Beseitigung gerade des für die Ausweisung als Aufschließungsgebiet maßgebenden Mangels gesichert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060012.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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