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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, was zur Folge hat, daß der Berichtigungsbescheid demselben Instanzenzug unterliegt wie der von ihm berichtigte Bescheid.
Schlagworte
Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060193.X01Im RIS seit
20.11.2000