Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 spricht davon, daß der Verwendungszweck von Bauten eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung erwarten lasse, sodaß der Wille des Landesgesetzgebers ersichtlich wird, daß § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 vom Seitenabstand der zu errichtenden Bauten handelt und eine Handhabe zur Vorschreibung größerer Abstände bietet, wenn VON DEM BEANTRAGTEN PROJEKT EMISSIONEN AUSGEHEN, nicht aber die Emissionen aus bestehenden Anlagen zum Anlaß genommen werden können sollen, ein für sich bauordnungskonformes Projekt entweder anders oder gar nicht zu genehmigen. Auf Grund des Wortlautes von § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 und § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 sieht sich der VwGH nicht bestimmt, seine bisherige Auffassung aufzugeben. Gleiches wie für § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 gilt auch für § 24 Abs 3 Stmk BauO 1968 (" ... zu rechnen ist", wobei sich diese Wortfolge auf die zu errichtenden Gebäude bezieht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993060094.X05Im RIS seit
03.05.2001