RS Vwgh 1995/10/12 93/06/0094

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §24 Abs3;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 spricht davon, daß der Verwendungszweck von Bauten eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung erwarten lasse, sodaß der Wille des Landesgesetzgebers ersichtlich wird, daß § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 vom Seitenabstand der zu errichtenden Bauten handelt und eine Handhabe zur Vorschreibung größerer Abstände bietet, wenn VON DEM BEANTRAGTEN PROJEKT EMISSIONEN AUSGEHEN, nicht aber die Emissionen aus bestehenden Anlagen zum Anlaß genommen werden können sollen, ein für sich bauordnungskonformes Projekt entweder anders oder gar nicht zu genehmigen. Auf Grund des Wortlautes von § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 und § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 sieht sich der VwGH nicht bestimmt, seine bisherige Auffassung aufzugeben. Gleiches wie für § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 gilt auch für § 24 Abs 3 Stmk BauO 1968 (" ... zu rechnen ist", wobei sich diese Wortfolge auf die zu errichtenden Gebäude bezieht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060094.X05

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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