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50 GewerberechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Abweisung des Antrags des VwGH auf Aufhebung von Beschlüssen der Landesgremien der Sektion Handel der Handelskammer NÖ über die "Neufestsetzungen der Einverleibungsgebühren"; kein verfassungswidriger Eingriff in die Prüfungsbefugnis des VfGH durch rückwirkende gesetzliche Sanierung etwaiger verfahrensrechtlicher Mängel dieser Beschlüsse; keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Konstituierung des Verwaltungsträgers; rechtliche Existenz der genannten Landesgremien unbestrittenRechtssatz
Abweisung des Antrags des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Beschlüsse der Landesgremien der Sektion Handel der Handelskammer Niederösterreich über die "Neufestsetzung der Einverleibungsgebühren", kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 30.01.54, Nr 11.
Gemäß ArtII Abs1 der 8. HandelskammerG-Nov, BGBl. 620/1991, gelten die Beschlüsse und sonstigen rechtlich bedeutsamen Akte sämtlicher Fachgruppen und Fachverbände, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen der Handelskammer-WahlO in der geltenden Fassung bestehen, als gesetzmäßig zustande gekommen.
Dadurch wurden lediglich Mängel organisations- und verfahrensrechtlicher Art bei Beschlüssen und sonstigen Verwaltungsakten der Fachgruppen und Fachverbände saniert. Durch eine derartige, verfahrensrechtliche (also auch etwaige Kundmachungs)Mängel von Verordnungen nachträglich heilende gesetzliche Regelung wird aber in die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes nach Art139 Abs1 B-VG nicht in verfassungswidriger Weise eingegriffen.
Da gemäß ArtIII Abs2 der 8. HandelskammerG-Nov der seinem Inhalt nach wiedergegebene ArtII Abs1 leg cit rückwirkend mit 10.10.46 in Kraft trat, müssen die vom Verwaltungsgerichtshof als Verordnungen angefochtenen Akte der Fachgruppen als "gesetzmäßig zustande gekommen" erachtet werden.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.91, V 220-223/90, dargelegt hat, ist es unzulässig, die Rechtmäßigkeit von Akten eines Verwaltungsträgers auch im Hinblick darauf zu überprüfen, ob die Errichtung des Verwaltungsträgers selbst in jeder Beziehung rechtmäßig verlaufen ist.
Darüber hinaus wurde auch durch die Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. 179, bewirkt, daß an die Stelle der in der GewO 1859 und im Kundmachungspatent zur GewO 1859 genannten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen "die nunmehr bestehenden (- sohin als vordem zum Gutteil bereits als bestehend vorausgesetzten (Einfügung vom Verfassungsgerichtshof) -) öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu treten" haben (ArtXXXIV). Darunter waren die "bestehenden" Fachgruppen im Sinne des HandelskammerG, BGBl. 182/1946, zu verstehen.
Schlagworte
Handelskammern, Verordnungserlassung, Sanierung, Verwaltungsorgan, Geltungsbereich einer Verordnung, Verwaltungsträger KonstituierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:V185.1991Dokumentnummer
JFR_10079376_91V00185_01