Index
L85006 Straßen SteiermarkNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wenn § 48 Abs 1 Stmk LStVwG 1964 darauf abstellt, daß ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § 47 Stmk LStVwG 1964 vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, daß deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist, besteht, ist daraus abzuleiten, daß ein rechtskräftiger straßenbaurechtlicher Bewilligungsbescheid gem § 47 Abs 3 Stmk LStVwG 1964 im Zeitpunkt der Antragstellung auf Enteignung vorliegen muß. Dies ist insbesondere auch im Zusammenhalt mit § 49 Stmk LStVwG 1964 anzunehmen, daß die Enteignung unter der Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe beantragt werden muß. Unter Berücksichtigung des § 48 Abs 1 Stmk LStVwG 1964 können damit nur jene Pläne gemeint sein, die dem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zugrundegelegen sind und letztlich in diesem als maßgeblich angesehen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060248.X04Im RIS seit
20.11.2000