RS Vwgh 1995/10/12 94/06/0272

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs4 Z4;
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/05 89/04/0273 2 hier: ohne ersten Satz

Stammrechtssatz

Die Amtshandlung eines befangenen Verwaltungsorgans ist nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (Hinweis E 26.6.1974, 335/73 Slg NF 8644/A). Ebenso bewirkt die Mitwirkung eines befangenen Sachverständigen nicht per se die Rechtsungültigkeit oder Nichtigkeit des in der Folge ergangenen Bescheides, es ist vielmehr auch hier im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen das Gutachten bzw gegen den sich darauf gründenden Bescheid ergeben.

Schlagworte

Einfluß auf die Sachentscheidung Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060272.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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