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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Aussetzung des Verfahrens zur Erteilung einer Widmungsbewilligung gem § 38 AVG im Hinblick auf die Vorfrage, ob die außer dem Erfordernis der Sicherung der Aufschließung iSd § 32 Abs 2 lit b Stmk ROG geforderten Voraussetzungen für die Erteilung einer Widmungsbewilligung für ein (vom Bauwerber nicht näher konkretisiertes Kanalanschlußprojekt) vorliegen, setzte voraus, daß die Behörde bei Erteilung der Widmungsbewilligung die Wahl hätte, die strittige Vorfrage selbst zu entscheiden oder die Hauptfragenentscheidung der zuständigen Behörde abzuwarten. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, zumal die (sonstige) Bewilligungsfähigkeit des - vom Widungswerber nicht näher konkretisierten - Kanalanschlußprojektes von der Behörde in diesem Verfahren nicht als Vorfrage zu beurteilen ist: Das Erfordernis der Sicherung der Aufschließung, wie sie in § 32 Abs 2 lit b Stmk ROG normiert ist, setzt vielmehr - als aus dem Sinn der gesetzlichen Bestimmung erschließbare Tatbestandsvoraussetzung - auch das Vorliegen rechtskräftiger Bewilligungsbescheide voraus, soweit solche erforderlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060012.X04Im RIS seit
12.11.2001