RS Vwgh 1995/10/12 94/06/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1995
beobachten
merken

Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
ROG Stmk 1974 §32 Abs2 litb idF 1989/015;

Rechtssatz

Die Aussetzung des Verfahrens zur Erteilung einer Widmungsbewilligung gem § 38 AVG im Hinblick auf die Vorfrage, ob die außer dem Erfordernis der Sicherung der Aufschließung iSd § 32 Abs 2 lit b Stmk ROG geforderten Voraussetzungen für die Erteilung einer Widmungsbewilligung für ein (vom Bauwerber nicht näher konkretisiertes Kanalanschlußprojekt) vorliegen, setzte voraus, daß die Behörde bei Erteilung der Widmungsbewilligung die Wahl hätte, die strittige Vorfrage selbst zu entscheiden oder die Hauptfragenentscheidung der zuständigen Behörde abzuwarten. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, zumal die (sonstige) Bewilligungsfähigkeit des - vom Widungswerber nicht näher konkretisierten - Kanalanschlußprojektes von der Behörde in diesem Verfahren nicht als Vorfrage zu beurteilen ist: Das Erfordernis der Sicherung der Aufschließung, wie sie in § 32 Abs 2 lit b Stmk ROG normiert ist, setzt vielmehr - als aus dem Sinn der gesetzlichen Bestimmung erschließbare Tatbestandsvoraussetzung - auch das Vorliegen rechtskräftiger Bewilligungsbescheide voraus, soweit solche erforderlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060012.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten