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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §289 Abs1;Rechtssatz
§ 211 Abs 1 OÖ LAO setzt voraus, daß die Angelegenheit, über die die meritorische Entscheidung der Rechtsmittelbehörde ergeht, mit jener identisch ist, die Gegenstand des VERFAHRENS erster Instanz war ("Identität" der Sache). Die Berufungsbehörde darf daher ein und dieselbe (im bekämpften Bescheid vorgeschriebene) Abgabe in veränderter Höhe (auch von veränderten GRUNDLAGEN und anders beurteilten Sachverhalten ausgehend) festsetzen (Hinweis E 24.10.1986, 84/17/0151). Im konkreten Fall war Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz die Festsetzung einer Abgabe von der Veranstaltung "Weihnachtsmarkt mit musikalischen Darbietungen". Damit würde die Rechtsmittelbehörde nicht in die sachliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz eingreifen, wenn sie im Zuge des fortgesetzten Verfahrens die Bemessung der Lustbarkeitsabgabe für den Weihnachtsmarkt in seiner Gesamtheit vornimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170294.X05Im RIS seit
11.07.2001