RS Vwgh 1995/10/13 92/17/0294

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Veröffentlicht am 13.10.1995
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1;
LAO OÖ 1984 §211 Abs1;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §2;

Rechtssatz

§ 211 Abs 1 OÖ LAO setzt voraus, daß die Angelegenheit, über die die meritorische Entscheidung der Rechtsmittelbehörde ergeht, mit jener identisch ist, die Gegenstand des VERFAHRENS erster Instanz war ("Identität" der Sache). Die Berufungsbehörde darf daher ein und dieselbe (im bekämpften Bescheid vorgeschriebene) Abgabe in veränderter Höhe (auch von veränderten GRUNDLAGEN und anders beurteilten Sachverhalten ausgehend) festsetzen (Hinweis E 24.10.1986, 84/17/0151). Im konkreten Fall war Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz die Festsetzung einer Abgabe von der Veranstaltung "Weihnachtsmarkt mit musikalischen Darbietungen". Damit würde die Rechtsmittelbehörde nicht in die sachliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz eingreifen, wenn sie im Zuge des fortgesetzten Verfahrens die Bemessung der Lustbarkeitsabgabe für den Weihnachtsmarkt in seiner Gesamtheit vornimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170294.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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