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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §293 Abs1;Rechtssatz
Die (bescheidmäßige) Berichtigung hat durch jene Behörde zu erfolgen, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat. Die Berichtigung von Bescheiden höherer Instanz durch Unterbehörden scheidet schon deshalb aus, weil § 216 NÖ LAO 1977 (entspricht § 293 Abs 1 BAO) von "der Abgabenbehörde" und den Unrichtigkeiten "in ihrem Bescheid" spricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170268.X01Im RIS seit
20.11.2000