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L37032 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer KärntenNorm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Über die Steuerpflicht für die Messe gemäß § 2 Abs 1 lit e Klagenfurter VergnügungssteuerV 1982 hinaus sind alle Veranstaltungen, für die das Krnt VeranstaltungsG gilt, Steuergegenstände gemäß § 2 Abs 1 lit a Klagenfurter VergnügungssteuerV 1982 (§ 2 Abs 1 Krnt VergnügungssteuerG 1982). Werden daher, wie im Beschwerdefall, solche Veranstaltungen in dem der Messeveranstaltung angeschlossenen Vergnügungspark oder auch im übrigen Messegelände abgehalten, dann wird von jeweils unterschiedlichen Veranstaltungen die Vergnügungssteuer erhoben. Eine "Doppelbesteuerung" von ein und derselben Veranstaltung liegt nicht vor, weil der Besuch einer Messeveranstaltung, mit der ein Vergnügungspark verbunden ist, bei typischer Betrachtungsweise an sich für den Besucher ein Vergnügen völlig unabhängig davon darstellt, ob der jeweilige Besucher von den verschiedenen Vergnügungsanlagen und Vergnügungsdarbietungen selbst aktiv Gebrauch macht. Unter diesem Gesichtspunkt sind beim VwGH daher auch Bedenken gegen die Norm nicht entstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170078.X02Im RIS seit
26.11.2001