RS Vwgh 1995/10/13 93/17/0078

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Veröffentlicht am 13.10.1995
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Index

L37032 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L70712 Spielapparate Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1;
VeranstaltungsG Krnt 1977;
VergnügungssteuerG Krnt 1982 §2 Abs1;
VergnügungssteuerV Klagenfurt 1982 §2 Abs1 lita;
VergnügungssteuerV Klagenfurt 1982 §2 Abs1 lite;

Rechtssatz

Über die Steuerpflicht für die Messe gemäß § 2 Abs 1 lit e Klagenfurter VergnügungssteuerV 1982 hinaus sind alle Veranstaltungen, für die das Krnt VeranstaltungsG gilt, Steuergegenstände gemäß § 2 Abs 1 lit a Klagenfurter VergnügungssteuerV 1982 (§ 2 Abs 1 Krnt VergnügungssteuerG 1982). Werden daher, wie im Beschwerdefall, solche Veranstaltungen in dem der Messeveranstaltung angeschlossenen Vergnügungspark oder auch im übrigen Messegelände abgehalten, dann wird von jeweils unterschiedlichen Veranstaltungen die Vergnügungssteuer erhoben. Eine "Doppelbesteuerung" von ein und derselben Veranstaltung liegt nicht vor, weil der Besuch einer Messeveranstaltung, mit der ein Vergnügungspark verbunden ist, bei typischer Betrachtungsweise an sich für den Besucher ein Vergnügen völlig unabhängig davon darstellt, ob der jeweilige Besucher von den verschiedenen Vergnügungsanlagen und Vergnügungsdarbietungen selbst aktiv Gebrauch macht. Unter diesem Gesichtspunkt sind beim VwGH daher auch Bedenken gegen die Norm nicht entstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170078.X02

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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