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96/02 Sonstige Angelegenheiten des StraßenbausNorm
ASFINAGG 1982 §10 Abs1 idF 1987/080;Beachte
Siehe:98/17/0301 E 10. Juni 2002 VwSlg 7720 F/2002 RS 6Rechtssatz
Aus § 10 Abs 1 und § 10 Abs 2 ASFINAGG 1982 idF 1987/080 erhellt, daß das wirtschaftliche Interesse des Bundes an der Erzielung von Mauteinnahmen auf dem hier in Rede stehenden Teilstück Flachau bis Rennweg der Tauernautobahn nicht dadurch wegfällt, daß diese Einnahmen zunächst der ASFINAG zufließen, reduziert sich hiedurch doch der von ihm gem § 10 Abs 2 legcit zu leistende jährliche Kostenersatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994170001.X02Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009