Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51e;Rechtssatz
Der UVS hat dadurch gesetzwidrig gehandelt, daß er ohne gesetzlichen Grund von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung absah. Für den Fall gesetzmäßigen Vorgehens hätte er im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 51i VStG bei seiner Entscheidung nur auf das Rücksicht nehmen dürfen, was in der Verhandlung vorgekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170004.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011