RS Vfgh 1992/6/24 WI-2/92

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Veröffentlicht am 24.06.1992
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Bundes-PersonalvertretungsG §2
Bundes-PersonalvertretungsG §8 ff
Bundes-PersonalvertretungsG §42 lita

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung einer Wahl des Dienststellenausschusses der Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen; Organe der Personalvertretung keine satzungsgebenden Organe

Rechtssatz

Die Anfechtung der Wahl des bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck eingerichteten Dienststellenausschusses der Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen vom 26. und 27.11.91 wird zurückgewiesen.

Der Dienststellenausschuß für Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen ist als gesetzliche berufliche Vertretung iS des Art141 B-VG zu qualifizieren. Er ist jedoch kein satzungsgebendes Organ.

Weder aus den Bestimmungen des Bundes-PersonalvertretungsG noch aus einer anderen Rechtsvorschrift ergibt sich, daß Organe der Personalvertretung satzungsgebende Organe sind. Es wird diesen Organen nämlich durch keine Rechtsnorm die Aufgabe übertragen, grundlegende Anordnungen zu erlassen oder in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • W I-2/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1992 W I-2/92

Schlagworte

Wahlen, berufliche Vertretungen, Personalvertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:WI2.1992

Dokumentnummer

JFR_10079376_92W00I02_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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